Jugendordnung des Karate-Dojo Idstein 69 e.V.

§ 1 Zusammensetzung der Vereinsjugend

 

Mitglieder der Jugend des Karate-Dojo Idstein 69 e.V. sind

1.     Kinder [von sechs bis 13 Jahre]

2.     Jugendliche [14 bis 17 Jahre]

3.     gewählte oder berufene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugend.

 

 

§ 2 Aufgaben

 

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig. Zentrale Aufgaben sind:

1.     Entwicklung und Förderung neuer und jugendgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit.

2.     Aufbau jugendgemäßer Organisationsformen.

3.     Umsetzung und Einhaltung der Grundsätze der Kinder- und Jugendarbeit (siehe § 3).

4.     Gute Vernetzung der Kinder- und Jugendarbeit nach innen und außen (gute Abstimmung mit dem Vereinsvorstand, mit anderen Vereinen, mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie mit anderen Bildungseinrichtungen).

 

 

§ 3 Grundsätze der Kinder- und Jugendarbeit

 

1.     Fairness: Alle Mitglieder der Vereinsjugend haben sich „Fair“ zueinander zu verhalten. Schwächere oder Benachteiligte sind zu unterstützen und die besonderen Fähigkeiten (sportliche und auch persönliche) sind zu fördern. Weiterhin gilt dieser Grundsatz auch im Umgang mit den Mitgliedern des Vereins sowie mit sportlichen Gegnern, Schiedsrichtern und Zuschauern bei sportlichen Wettkämpfen.

2.     Respekt: Alle Mitglieder der Vereinsjugend sind gleich! Um den Respekt gegenüber anderen Personen innerhalb der Vereinsjugend sowie im Verein und bei sportlichen Wettkämpfen zu wahren, wird die Sprache „Deutsch“ verwendet. Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts oder unterschiedlicher politischer, konfessioneller oder beruflicher Interessen und insbesondere unterschiedlicher Herkunft („Rassismus“) finden nicht statt.

3.     Freiheit: Jedes Mitglied hat ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage eines respektvollen Umgangs und kann auch frei darüber entscheiden, sich aktiv in der Vereinsjugend zu beteiligen oder nicht.

4.     Teamgeist: Der Teamgeist ist besonders zu fördern. Ziel muss sein, dass die Kinder und Jugendlichen den Umgang in einer sozialen Gemeinschaft lernen und selbst diese Gemeinschaft mitgestalten.

5.     Spaß: Vor jedem sportlichen Erfolg steht der Spaß an der sportlichen Betätigung.

6.     Kindeswohl: Um das Kindeswohl zu schützen, hat sich jedes Vereinsmitglied, welches Kinder oder Jugendliche betreut, zur Einhaltung des Verhaltenskodexes zum Kindeswohl durch Unterschrift zu verpflichten.

 

 

§ 4 Organe

 

Organe der Vereinsjugend sind:

1.     die Jugendversammlung

2.     der Jugendwart

 

 

§ 5 Jugendversammlung

 

1.     Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Jugend sowie den gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (siehe § 1) zusammen. Sie ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Aufgaben der Jugendversammlung sind:

·         Information über die Aktivitäten des vergangenen Jahres.

·         Entlastung und Wahl des Jugendwarts.

·         Besprechung grundsätzlicher Fragen der Vereinsjugendarbeit.

·         Ggf. Beschluss über Planung von Veranstaltungen und Aktivitäten des kommenden Jahres und über die Verwendung der dafür zur Verfügung stehenden Mittel.

2.     Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal vor der Mitgliederversammlung statt. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher vom Jugendwart unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge über die Vereinshomepage angekündigt.

Weitere Jugendversammlungen finden auf Antrag von 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung statt.

3.     Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

 

§ 6 Jugendwart

 

1.   Der Jugendwart ist zuständig für die Kinder- und Jugendangelegenheiten des Vereins.

Er entscheidet über die Verwendung spezieller Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.

2.   Zu den Aufgaben des Jugendwarts gehören die Planung von Vereinsangeboten der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit für Kinder und Jugendliche zusammen mit dem Vereinsvorstand, die Umsetzung der Grundsätze und die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen (Impulse für attraktive neue Angebote) und außen (Kontakt zur Sportkreisjugend, zu anderen Vereinen, zur Jugendpflege), siehe § 3.

3.   Als Jugendwart ist jedes volljährige Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendwart bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

4.   Der Jugendwart erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Jugendversammlung und der Vereinssatzung.

5.   In Absprache mit dem Jugendwart können weitere Personen oder ganze Juniorteams konkrete, meist zeitlich begrenzte Projekte durchführen.

 

 

§ 7 Jugendordnungsänderungen

 

Änderungen der Jugendordnung können nur nach vorheriger Ankündigung von der jährlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden.

Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch Vorstandsbeschluss vom 02.04.2019 in Kraft.