Vereinssatzung

SATZUNG DES

 

KARATE-DOJO IDSTEIN 69 e.V.

 

 

§1. Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen Karate-Dojo Idstein 69 e.V.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Idstein.

 

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Idstein eingetragen.

 

4. Der Verein gehört dem Deutschen Karateverband e.V. an.

 

 

§2. Zweck und Aufgabe

 

1. Der Verein bezweckt die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Karate-Trainingseinheiten, sowie die Teilnahme an Wettkämpfen und Karatelehrgängen.

Der Verein verfolgt diesen Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos, er verfolgt nicht

In erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

4. Der Verein vertritt den Amateurgedanken und steht auf dem Boden der Völkerverständigung.

 

5. Karate im Sinne dieser Satzung ist eine Kampfkunst, in der alle Gliedmaßen hauptsächlich in Tritten, Stößen und Schlägen zu Angriffen und zur Verteidigung eingesetzt werden.

Ziel des Karate ist es, in der körperlichen und geistigen Auseinandersetzung mit dieser Kampfkunst, unter Achtung des sportlichen Gegners, die Persönlichkeit zu entfalten.

Kennzeichnend für alle Formen des sportlichen Vergleichs im Karate ist der Verzicht auf Trefferwirkung am Gegner; notwendig für die Karatetechnik ist daher die Fähigkeit Angriffstechniken vor der Trefferwirkung zu stoppen. Trefferwirkung gilt als Regelverstoß.

Kampfsysteme, deren Wettkampfordnung die Trefferwirkung gestattet oder beabsichtigt, fallen nicht unter den Begriff "Karate" dieser Satzung.  

 

 

§3. Mitgliedschaft

 

1. Die aktiven Mitglieder des Vereins bestehen aus Erwachsenen (ab dem vollendeten 18 Lebensjahr) und aus Minderjährigen.

Außerdem hat der Verein inaktive Mitglieder (evtl. aller obengenannter Altersstufen) und ggf. Ehrenmitglieder.

 

2. Für Minderjährige ist der Aufnahmeantrag durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Dem gesetzlichen Vertreter ist bei der Antragstellung die gültige Satzung des Vereins zur Einsicht vorzulegen.

 

3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren und auszuführen.

 

4. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen ernannt werden.

Zu Ehrenmitgliedern können auch Personen, die dem Verein nicht als aktives oder passives Mitglied angehören ernannt werden.

Alle Ernennungen müssen vom Vorstand einstimmig erfolgen.

 

5. Bei erfolgter Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein ist ihm die Satzung nach dem neuesten Stand auszuhändigen. Das Mitglied  hat den Empfang zu quittieren.

 

6. Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar, noch erblich.

 

7. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht an einen anderen übertragen werden.

 

8. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

 

§4. Austritt

 

1. Das Mitglied hat seinen Austritt aus dem Verein dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Die Kündigungsfrist für diesen Austritt beträgt vier Wochen vor Beginn des jeweiligen neuen Quartals.

Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitgliedes gegen den Verein und auch die Vereinsstrafgewalt.

Schwebende Verfahren können noch durchgeführt werden.

 

 

§5. Ausschluß

 

1. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Der Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief unmittelbar nach dem Beschluß mitzuteilen.

 

Der Ausschluß kann ausgesprochen werden, wenn:

 

  • Das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist.
  • Eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand vorliegt, daß eine weitere Beitragszahlung grundsätzlich abgelehnt wird.
  • Das Mitglied seine Mitgliedschaft mißbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt, die Sportdisziplin gröblich verletzt und gegen die Anordnungen des Vereins, des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt.
  • Das Mitglied sich unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins zuschulden kommen läßt.

 

 

§6. Mitgliedsbeiträge

 

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins.

 

2. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltsplan die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr der Mitgliederversammlung vor, die darüber einen Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit herbeiführt.

Die Höhe der Beiträge, Zahlungstermine, Konto Nr. u.s.w. werden jedem Mitglied auf einem gesonderten Blatt "Beitragsordnung des Karate-Dojo Idstein-Walsdorf  `69 e.V. " mitgeteilt.

Dieses Blatt wird zusammen mit der Satzung jedem Mitglied nach erfolgter Aufnahme in den Verein ausgehändigt.

 

3. Der Beitrag kann nicht rückwirkend erhöht werden.

 

4. Der Beitrag ist vierteljährlich zum Quartalsbeginn im Voraus zu zahlen.

 

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§7. Rechte der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen in Anspruch zu nehmen.

Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Sie können wählen und gewählt werden.

 

2. Die Minderjährigen des Vereins wählen den Jugend-Wart, im Rahmen der in der Jugendordnung definierten Richtlinien.

 

Der Jugendwart vertritt die Interessen der Minderjährigen, gegenüber den anderen Vereinsorganen.

 

 

§8. Pflichten der Mitglieder

 

1. Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder gehören:

 

a. Zahlung der festgelegten Vereinsbeiträge

 

b. Beachten der Satzung des Vereins.

 

c. Beachten der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

d. Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins 

Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung und Ordnung der übergeordneten Organisationen im deutschen Karatesport an, insbesondere des Deutschen Karateverbandes e.V..

 

 

2. Sie unterwerfen sich auch den Entscheidungen, die der Verein, diese Verbände und ihre Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere auch der Sportgerichtsbarkeit.

 

Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Dachorganisationen, denen die Verbände angehören.

 

 

§9. Führung und Verwaltung des Vereins

 

1. Organe des Vereins sind:

 

  • Die Mitgliederversammlung
  • der Gesamtvorstand
  • der Vorstand gemäß §26 BGB

 

2. Der Gesamtvorstand hat folgende Mitglieder:

 

  • der erste Vorsitzende
  • der zweite Vorsitzende
  • der Kassenwart
  • der Jugendwart
  • der Sportwart
  • der Pressewart

 

Der Verein wird durch den Gesamtvorstand geführt und verwaltet.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

 

3. Im Innenverhältnis zum Verein darf der 2. Vorsitzende diese Vertretung nur dann ausüben, wenn der 1. Vorsitzende in den nächsten zwei Wochen die Vertretung nicht ausüben kann oder der 1. Vorsitzende den 2. Vorsitzenden ausdrücklich mit der Vertretung schriftlich beauftragt hat.

Eine Verhinderung des 1. Vorsitzenden braucht nicht nachgewiesen zu werden.

 

4. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähige Personen sein.

Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein und zwar mit einer Tagesordnung.

Er leitet die Sitzung, wenn er verhindert ist, vertritt ihn der 2. Vorsitzende.

Vorschläge von Vorstandsmitgliedern müssen von ihm in die Tagesordnung aufgenommen werden. Solche Vorschläge können auch noch am Anfang der Sitzung vor Eintritt der Tagesordnung von den Mitglieder des Vorstandes eingebracht werden.

Der Vorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Zu dieser Sitzung soll der 1. Vorsitzende eine Woche vorher einladen.

Außergewöhnliche Sitzungen können kurzfristig anberaumt werden, wenn dies unerläßlich ist.

 

5. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes über einen Jahresbetrag von 300.-DM (dreihundert) zu verfügen.

Mit diesen Geldmitteln sollen die im Rahmen der Vereinsführung entstandenen allgemeinen Verwaltungskosten gedeckt werden.

Die Ausgabe ist überzeugend zu begründen.

 

6. Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:

 

a. die Aufstellung eines Haushaltsvorschlages

b. Vorplanung der Gewinn- und Verlustrechnung

c. Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlung

d. Ernennung von Ehrenmitgliedern

e. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder

f. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

g. Schlichtung über Streitigkeiten innerhalb des Vereins

h. Überwachung des Sportbetriebes innerhalb des Vereins

i. Förderung der Jugendarbeit

 

7. Der Vorstand ist auf Antrag eines seiner Mitglieder einzuberufen.

Über seine Sitzungen ist ein vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. Das Protokoll ist in geeigneter Weise zu archivieren.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsgemäß angehörigen  Mitglieder anwesend ist. 

Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Enthaltungen werden hierbei als nichtabgegebene Stimmen gewertet.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

§10 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend, sie hat das Recht gefaßte Beschlüsse wieder aufzuheben.

 

Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt.

Sie werden von dem 1. Vorsitzenden 10 Tage vor der Tagung unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt an jedes Mitglied in Textform.

 

2. Im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mindestens folgende Punkte zum Gegenstand der Tagesordnung hat:

 

  • Die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
  • Die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Die Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • in jedem zweiten Jahr, nach der Wahl eines Versammlungsleiters, die Wahl eines neuen Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes und des Frauenwartes.
  • Bestätigung des Jugendwartes und des Frauenwartes
  • die Wahl der Kassenprüfer nach spätestens drei Jahren.
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes

 

Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist die Zahl der Anwesenden, sowie die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder mittels einer Liste festzustellen.

Die Liste ist anschließend zusammen mit dem Versammlungsprotokoll  in geeigneter Weise zu archivieren.

 

Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefaßten Beschlüsse ist durch einen Schriftführer ein Protokoll zu führen.

 

Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden und wenn er verhindert ist, vom 2. Vorsitzenden geleitet.

 

3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, daß gesetzlich oder satzungsgemäß eine größere Mehrheit verlangt wird.

Enthaltungen werden in jedem Fall als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

 

4. Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens 5 Tage vor Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden in schriftlicher Form und mit Begründung einzureichen.

 

5. Dringlichkeitsanträge können vor Beginn der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form und mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Ob diese Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung aufgenommen werden entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

 

 

§11 Amtsdauer und Arbeitsweise

 

1. Der Vereinsvorstand  wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Die offene Abstimmung ist zulässig, wenn nur ein Kandidat zur Wahl bereitsteht und sich zwei Drittel der Anwesenden für eine offene Wahl aussprechen.

 

2. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

3. Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft.

Eine Abberufung kann durch die Mitgliederversammlung vor allem erfolgen, wenn das Vorstandsmitglied seine Pflichten grob verletzt oder offenbar zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist.

 

4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet unabhängig von der Wahlperiode erst, wenn ein anderes Mitglied für es gewählt wurde und der betreffende das Amt angenommen hat.

 

 

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden.

 

2. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung beantragt. Der Antrag muß schriftlich begründet werden.

 

3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.

 

 

§13 Führung und Verwaltung des Vereins

 

1. Der 1. Vorsitzende bestimmt die Leitlinien und die Schwerpunkte der Arbeit des Vorstandes.

Er repräsentiert den Verein nach Außen und Innen. Er ist für die vollständige Information aller Vorstandsmitglieder und für eine harmonische Zusammenarbeit verantwortlich.

Die übrigen Vorstandsmitglieder bearbeiten ihr Sachgebiet unter Beachtung der Leitlinien und Schwerpunkte und in harmonischer Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern selbständig.

Alle Vorstandsmitglieder haben sich den Aufgaben zu widmen, die mit ihrem Sachgebiet gewohnheitsrechtlich verbunden sind und die ihnen aus der Praxis erwachsen.

Kann jemand seine Tätigkeit nicht ausüben, so übernimmt sein Vertreter seine Funktion und Rechte.

Wenn in der Satzung für ihn kein Vertreter bestellt ist, so hat er dafür Sorge zu tagen, daß er durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten wird, solange er sein Amt nicht ausüben kann.

 

2. Die Belege für die laufenden Geldgeschäfte werden vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart abgezeichnet.

 

3. Der 1. Vorsitzende erledigt die laufende Routine-Korrespondenz unter Information und in Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern.

 

4. Bei Meinungsverschiedenheiten von Bedeutung hat jedes Mitglied des Vorstandes das Recht die Entscheidung des Gesamtvorstandes herbeizuführen.

 

5. Der Vorstand ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Satzung durch Ordnungen (wie z.B. Geschäftsordnung, Finanzordnung, Rechtsordnung, Ehrenordnung) zu ergänzen.

Diese Ordnungen müssen sich im Rahmen der Satzung bewegen, soweit sie gegen die Satzung verstoßen sind sie unwirksam.

Außerdem ist der Vorstand berechtigt, soweit erforderlich, eine Ordnung für die Durchführung des Sportbetriebes und der sportlichen Wettkämpfe zu verabschieden.

 

 

§14 Kassenprüfungen

 

1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, dabei ist im jährlichen Wechsel immer ein Kassenprüfer neu zu wählen. Um in den Wechselrhythmus zu kommen, wird bei der ersten Wahl der 2. Kassenprüfer nur für die Dauer von einem Jahr gewählt. Ein Kassenprüfer kann einmal wieder gewählt werden.

 

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

Sie haben die Pflicht und das Recht die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluß zu überprüfen.

Sie legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht über ihre Prüfung vor, die sie gegebenenfalls kurz ergänzen.

Sie beantragen die Entlastung des Kassierer oder schlagen vor, ihn nicht zu entlasten.

 

 

§15 Satzungsänderungen

 

1. Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

 

2. Die Änderung der Satzungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.

 

 

§16 Auflösung

 

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

Die Ladung zu dieser Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muß den Antrag auf Auflösung mit einer kurzen Begründung enthalten.

 

3. Das vorhandene Vermögen ist für wohltätige Zwecke zu verwenden. Über die detaillierte Verwendung entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

Vor der Übertragung muß feststehen, daß der Verein keine Schulden hat. Die Übertragung darf jedoch frühestens erst nach Ablauf eines Jahres nach der Auflösung des Vereins erfolgen.

 

 

4. Wenn einzelne Mitglieder während des Bestehens des Vereins ausscheiden, so haben sie keinen Auseinandersetzungsanspruch gegen den Verein.

 

 

§17 Gültigkeit der Satzung

 

Diese Satzung wurde am 07 Dezember 1979 verabschiedet und durch Änderungsbeschluß der Mitgliederversammlung am 09 Oktober 1996, am 17.04.2002, am 2.04.2006, am 26.04.2009 und am 10.05.2015 aktualisiert.

 

Sie wird mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.

 

Die obige Satzung muß von sieben Mitgliedern des Vereins unterzeichnet werden.

 

Sie ist in Urschrift und Abschrift beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.